Grunderwerbsteuer: Auswirkungen der Maklerprovision im Notarvertrag

14-10-2019



Immobilien werden immer öfters mit der Hilfe von Immobilienmaklern verkauft. In diesem Fall wird eine Maklerprovision fällig. So kann es eine böse Überraschung sein, wenn auch noch Grunderwerbsteuer auf die Gebühr des Maklers erhoben wird. Allerdings kann man die Erhebung der Grunderwerbsteuer auf die Maklerprovision ganz leicht verhindern.

In welchen Fällen Grunderwerbsteuer auf die Maklerprovision anfällt

Es kann tatsächlich Sachverhalte geben, in denen die Grunderwerbsteuer auf die Maklergebühr aufgeschlagen wird.
Die Oberfinanzdirektion Hannover hat schon am 10.09.2008 (Az. S 4521 – 98 – StO 262) entschieden, dass ein solcher Sachverhalt allerdings nur dann eintritt, wenn der Käufer im Notarvertrag ausdrücklich die Schuld des Verkäufers hinsichtlich der Maklerprovision übernimmt.

In diesem Fall kann die Gebühr des Immobilienmaklers nämlich zur Gegenleistung der Grundstückslieferung, also des Immobilienkaufs, gerechnet werden.
Es gibt de facto also nur einen Fall, in dem das Finanzamt auf die Maklerprovision Grunderwerbsteuer anrechnen darf.

Diese Kosten können entstehen

Wenn eine Grunderwerbsteuer auf die Maklergebühr aufgeschlagen wird, bedeutet das in den meisten Bundesländern eine zusätzliche Belastung von 3,5 % auf die Provision. Je nach Bundesland kann der Betrag aber auch höher werden, da der Grunderwerbsteuersatz mittlerweile Sache der Bundesländer ist. Bremen und Hamburg rechnen beispielsweise schon mit einem Steuersatz von 4,5%.

Ein Beispiel: Wenn der Verkaufspreis Ihrer Immobilie 500.000 € beträgt und der Makler eine Nettocourtage von 3% berechnet, kostet die Vermittlung inklusive 19% Umsatzsteuer schon 17.850 €. Die Grunderwerbsteuer hierauf führt bei 3,5% dann zu einer Mehrbelastung von über 600 €. Bei einem Steuersatz von 4,5% sind es sogar über 800 €.

Auf die Formulierung kommt es an

Sobald der ausdrückliche Hinweis auf die Schuldübernahme des Käufers vom Verkäufer fehlt, fällt keine Grunderwerbsteuer auf die Maklerprovision an. In den meisten Fällen findet sich in den Kaufverträgen nur die Information, dass der Erwerber der Immobilie die Maklerkosten, in welcher Höhe auch immer, zu zahlen hat. Diese Klausel bleibt im Hinblick auf die Grunderwerbsteuer ohne Folgen und ist völlig unschädlich. In der Praxis kommt es also auf die Formulierung an. Es lohnt sich daher, den genauen Wortlaut und die Klauseln im Notarvertrag zu prüfen. Wenn das Finanzamt ohne eine ausdrückliche Schuldübernahme trotzdem Grunderwerbsteuer auf die Maklerprovision erheben will, sollten Sie unbedingt auf die Verfügung der Oberfinanzdirektion hinweisen. Ist der Grunderwerbsteuerbescheid bereits ausgestellt, lohnt es sich in jedem Fall Einspruch dagegen einzulegen. (Quelle: gevestor)




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