Bestellerprinzip • Pro & Contra • Tipps, Chancen & Risiken

09-09-2015


Das Bestellerprinzip – kurz erklärt

Während die Regelungen zur Mietpreisbremse auf ausgewählte Regionen beschränkt bleiben und auf zunächst fünf Jahre befristet sind, stellt die Einführung des Bestellerprinzips eine grundlegende und unbefristete Änderung dar. Hierzu wird das Gesetz zur Regelung der Wohnungsvermittlung entsprechend angepasst. Die Änderung wird die Tätigkeit von Maklern nachhaltig beeinflussen.

Was bedeutet das Bestellerprinzip? Ein Makler darf künftig von einem potentiellen Mieter nur noch dann eine Provision (Courtage) verlangen, wenn er von ihm auch einen entsprechenden Auftrag zur Wohnungssuche erhalten hat. Diese Regelung wird eingeführt, um zu gewährleisten, dass immer derjenige bezahlt, der die Wohnungsvermittlung auch tatsächlich beauftragt bzw. bestellt hat. Daher die Bezeichnung "Bestellerprinzip".

Heute zahlt oft der Mieter

Die Praxis der Vergütung von Makleraufträgen sieht heute vielfach anders aus. Besonders auf Boom-Märkten mit hoher Wohnungsnachfrage und knappem Angebot wie zum Beispiel München ist es bisher häufig üblich, dass die Vermittlungskosten vom Wohnungssuchenden getragen werden, auch wenn der Vermieter den Makler bestellt hat. Damit kommt letztlich die unterschiedliche Marktmacht der beiden Vertragsseiten zum Tragen. Der Gesetzentwurf des Bundesjustizministers versucht dies mit dem Bestellerprinzip zu korrigieren.

Das Gesetz geht dabei sogar noch einen Schritt weiter. Denn auch bei einem vom Mieter bestellten Makler ist die Courtage nur dann zu zahlen, wenn dieser ihm die Wohnung exklusiv angeboten oder nachgewiesen hat. Nachweise von Wohnungen, die auch schon anderweitig vermarktet wurden, sollen dagegen für den Wohnungssuchenden nicht provisionspflichtig sein.




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