Nach der neuen Energieeinsparverordnung 2014 gilt die Austauschpflicht schon für alte Heizkessel, die bis Ende 1984 eingebaut wurden. Sie dürfen ab 2015 nicht mehr betrieben werden. Heizungen, die 1985 oder später eingebaut wurden, müssen spätestens nach 30 Jahren erneuert werden. Die Austauschpflicht für alte Heizkessel greift im Falle von alten Standardkesseln und Konstanttemperaturkesseln.
Es gibt aber auch in der EnEV 2014 Ausnahmen von der Austauschpflicht für alte Heizungen. Von der Nachrüstpflicht ausgenommen sind: