Vertrag muss zwei Wochen vor Notartermin vorliegen

01-01-2016


Seit 1. Oktober 2013 gilt das „Gesetz zur Stärkung des Verbraucherschutzes im notariellen Beurkundungsverfahren“. Durch das Gesetz sollen Käufer von Immobilien und Grundstücken besser vor übereilten Vertragsabschlüssen geschützt werden. Sie haben nun ein Recht darauf, ihre Vertragsunterlagen zwei Wochen vor dem vereinbarten Notartermin zu erhalten. Die neue Regelung gilt allerdings nur für Kaufverträge, die zwischen privaten Käufern und Unternehmen abgeschlossen werden.

Seit 1. Oktober 2013 müssen die Vertragsunterlagen für einen Haus-, Grundstücks- oder Wohnungskauf den jeweiligen Immobilienkäufern zwei Wochen vor dem Notartermin vorliegen. Der Gesetzgeber will dem Käufer mit diesem sogenannten „Übereilungsschutz beim Immobilienkauf“ mehr Zeit geben, die Vertragsdetails zu überprüfen und gegebenenfalls noch offene Fragen zu klären. Denn ist der Vertrag unterschrieben, dann gilt er auch. Ein Widerrufsrecht gibt es nicht.

Laut Beurkundungsgesetz müssen Immobilienkäufer schon seit 2002 den Vertrag 14 Tage vor dem entscheidenden Beurkundungstermin erhalten. Um die Verbraucher noch stärker zu schützen, wurde das Verfahren nun verschärft: Ab jetzt dürfen die Vertragsunterlagen nur noch vom Notar zugestellt werden und nicht mehr – wie bislang oft erfolgt – vom Unternehmen. So kann der Notar kontrollieren, ob die Zweiwochenfrist auch wirklich eingehalten wird.

Zusätzlich zu dieser Terminvorgabe wurden neue Grundlagen für eine Amtsenthebung von Notaren geschaffen. Landesjustizverwaltungen können sich so künftig schneller von Notaren trennen, die grob gegen die Verbraucherschutzregeln verstoßen.

Regelung gilt nicht für private Verkäufer

Die neue Regelung gilt aber nur für Kaufverträge, die zwischen privaten Käufern und gewerblichen Immobilienverkäufern abgeschlossen werden. Private Verkäufer von Immobilien sind von der Regelung ausgeschlossen. Sie gilt auch nicht bei Kaufverträgen zwischen privaten Käufern und Verkäufern, die ein Makler vermittelt.




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