Geldwäschegesetz (GwG) – Pflichten für Immobilienmakler verständlich erklärt

Was ist das Geldwäschegesetz (GwG)?

Das Geldwäschegesetz (GwG) – offiziell „Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten“ – dient der Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Es setzt europäische Vorgaben in nationales Recht um und betrifft unter anderem Immobilienmakler, die seit 2002 als sogenannte „Verpflichtete“ gelten.

Ziel des GwG ist es, zu verhindern, dass kriminell erlangte Gelder über Immobiliengeschäfte in den legalen Wirtschaftskreislauf eingeschleust werden.


Warum ist das GwG für Immobilienmakler relevant?

Immobilien gelten als besonders anfällig für Geldwäsche. Deshalb verpflichtet das GwG Makler dazu, Kunden zu identifizieren, Geschäftsbeziehungen zu prüfen und bei Verdachtsmomenten Meldungen an die Behörden abzugeben – unabhängig von der Höhe des Kaufpreises und unabhängig davon, ob Zahlungen bar oder unbar erfolgen.


Identifizierungspflicht bei Abschluss eines Maklervertrags

🔹 Natürliche Personen

Bei natürlichen Personen müssen Immobilienmakler folgende Daten erfassen und überprüfen:

  • Vor- und Nachname

  • Anschrift (keine Postfachadresse)

  • Geburtsdatum und Geburtsort

  • Staatsangehörigkeit

  • Ausweisnummer und ausstellende Behörde

👉 Die Identität muss anhand eines gültigen amtlichen Ausweisdokuments geprüft und dokumentiert werden (Kopie oder Datenerfassung).

⚠️ Wichtig:
Es ist immer die Person zu identifizieren, für die das Geschäft abgeschlossen wird, nicht ein bloßer Vertreter.


🔹 Juristische Personen (z. B. GmbH, AG)

Bei juristischen Personen sind zusätzlich zu erfassen:

  • Firma, Rechtsform und Anschrift

  • Handelsregistereintrag

  • wirtschaftlich Berechtigter (mehr als 25 % Kapital- oder Stimmanteil)

👉 Ist der wirtschaftlich Berechtigte eine natürliche Person, muss auch diese vollständig identifiziert werden.
👉 Gibt es mehrere wirtschaftlich Berechtigte (> 25 %), müssen alle identifiziert werden.


Klärung des Zwecks der Geschäftsbeziehung

Makler sind verpflichtet, den Zweck der Geschäftsbeziehung zu klären – sowohl bei natürlichen als auch bei juristischen Personen.
Beispiel: Eigennutzung, Kapitalanlage, Weiterverkauf, Erwerb für Dritte.


Mitwirkungspflicht der Kunden

Kunden sind nach § 4 Abs. 6 GwG gesetzlich verpflichtet,:

  • die erforderlichen Daten anzugeben

  • einen gültigen Ausweis zur Identitätsprüfung vorzulegen

Bei länger andauernden Geschäftsbeziehungen müssen die Daten regelmäßig aktualisiert werden.


Aufbewahrungspflichten & interne Sicherungsmaßnahmen

Immobilienmakler müssen:

  • alle erhobenen und geprüften Daten mindestens 5 Jahre aufbewahren

  • die Datenschutzvorschriften beachten

  • interne Sicherungssysteme einrichten, z. B.

    • Schulung der Mitarbeiter

    • Checklisten und Kontrollmechanismen

    • regelmäßige Überprüfung und Anpassung dieser Systeme


Verdachtsmeldung bei Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung

Wann liegt ein Verdacht nahe?

Ein Geldwäscheverdacht besteht insbesondere, wenn ein Kunde:

  • Barzahlung für den Immobilienkauf anbietet

  • Provisionen oder Anzahlungen bar zahlen will

  • eine Unterbeurkundung verlangt

  • sich weigert, Kapitalnachweise oder Finanzierungszusagen vorzulegen

  • Banknachweise aus Steueroasen vorlegt

  • erkennbar für einen unbekannten Dritten kauft

  • das Geschäft ausschließlich aus dem Ausland abwickeln will

  • einen überhöhten Kaufpreis ohne wirtschaftliche Erklärung akzeptiert

  • ein offensichtliches Missverhältnis zwischen Einkommen und Kaufpreis besteht


Wohin muss gemeldet werden?

Bei Verdacht muss der Makler unverzüglich melden an:

  • die Financial Intelligence Unit (FIU)

  • die zuständigen Strafverfolgungsbehörden (LKA/Staatsanwaltschaft)

⚠️ Die Zuständigkeiten können je nach Bundesland variieren.


Fortführung der Geschäftsbeziehung nach Verdachtsmeldung

Nach Abgabe einer Verdachtsmeldung darf der Makler das Geschäft erst fortsetzen, wenn:

  • zwei Werktage (Samstag zählt nicht) vergangen sind und

  • keine Untersagung durch die zuständige Behörde erfolgt ist


Aufsicht, Kontrolle und Sanktionen

Die Einhaltung der GwG-Pflichten wird von den zuständigen Behörden kontrolliert. Diese können:

  • Prüfungen durchführen

  • die Bestellung eines Geldwäschebeauftragten anordnen

❗ Verstöße gegen das GwG stellen eine Ordnungswidrigkeit dar und können mit Bußgeldern bis zu 100.000 € geahndet werden.


Ausblick: Weiterentwicklung des Geldwäschegesetzes

Auf EU-Ebene wird die Geldwäschebekämpfung stetig verschärft. Zukünftige Entwicklungen umfassen u. a.:

  • stärkere Risikoanalysen durch EU und Mitgliedsstaaten

  • risikobasierte Sorgfaltspflichten

  • Zentralregister wirtschaftlich Berechtigter

  • deutlich höhere Bußgelder

  • mögliche Ausweitung der Pflichten auf Vermietungsmakler


Fazit: GwG-Compliance ist Pflicht – nicht Kür

Für Immobilienmakler ist die Einhaltung des Geldwäschegesetzes zwingend erforderlich, um rechtliche Risiken, Bußgelder und Reputationsschäden zu vermeiden.

 



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