Energieausweispflicht für Immobilienanbieter
Die EnergieEinsparVerordnung
(EnEV) 2016 ist seit dem 1. Januar 2016 in Kraft getreten
und die daraus resultierenden Pflichten für Immobilienverkäufer, Vermieter und
Makler in Kurzform:
(nachzulesen im Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil
1 Nr. 67)
Die deutsche Bundesregierung hat sich zum Ziel gemacht, bis zum Jahr 2050 einen nahezu klimaneutralen Gebäudebestand in Deutschland zu erreichen. Hierzu müssen nun die Eigentümer von Altbauten nach gewissen Vorschriften energetisch sanieren bzw. nachdämmen und alte Heizungen austauschen. Neubauten müssen mit weniger Fremdenergie (z.B. Gas) auskommen und stattdessen ihren Energiebedarf verstärkt auf regenerative Energieträger (z.B. Solar, Thermie, Windkraft, Pellets, Erdwärme, u.s.w.) ausrichten.
Beim privaten oder gewerbliche Verkauf oder einer Vermietung von Immobilien müssen in kommerziellen Immobilienanzeigen (§16a der EnEV 2014) seit dem 01.05.2014 folgende Pflichtangaben für Wohngebäude gemacht werden:
* Art des Energieausweises
(Bedarfs- oder Verbrauchsausweis)
* der entsprechende Endenergiebedarf
* Baujahr der Immobilie
* Angaben zur Befeuerungsart
(wesentliche Energieträger der Heizung)
* Energieeffizienzklasse
(nur für ab 01.05.2014 neu ausgestellten Ausweisen)
Soll eine Immobilie
vermietet oder verkauft werden, ist gemäß § 16 Abs. 2 EnEV bei der Besichtigung
des Objektes der Energieausweis unaufgefordert vorzulegen. Nach Abschluss eines
Vertrages ist der Ausweis für den Käufer bzw. Mieter gemäß § 16 Abs. 2 EnEV
auszuhändigen!
Seit dem 1.5.2015 werden fehlende oder mangelhafte Angaben in Immobilienanzeigen behördlich verfolgt:
Der 1. Mai 2015 war ein wichtiger Termin für Hausverkäufer oder Vermieter. Seit diesem Datum werden Pflichtverletzungen beim Energieausweis behördlich verfolgt und es drohen Bußgelder in Höhe von bis zu 15.000 Euro. Auch Anbieter von Immobilien, die nicht der Ausweispflicht unterliegen, sollten hier genau aufpassen, denn auch sie müssen korrekt inserieren. Eine Bescheinigung über die Befreiung von der Energieausweis-Pflicht bietet maximale Rechtssicherheit.
Grundsätzlich ist nicht für alle bestehende Gebäude zwingend der bedarfsbasierte Energieausweis (Bedarfsausweis) erforderlich. Je nach Größe und Alter eines Gebäudes ist in bestimmten Fällen auch der einfachere verbrauchsbasierte Energieausweis (Verbrauchsausweis) ausreichend.
DFM Tipp: DFM Immobilien und die Deutsche Energie-Agentur empfehlen grundsätzlich den Bedarfsausweis für die Immobilienvermarktung, denn nur dieser Energieausweistyp liefert einem Interessenten verlässlichen und transparenten Energiekennwert um die angebotene Immobilie auch richtige einschätzen zu können!
Im Bedarfsausweis finden alle relevanten Daten des Gebäudes Berücksichtigung. Die gesamte Gebäudehülle wird nach der Wärmedämmfähigkeit berechnet und die Anlagentechnik detailiert berücksichtigt. Hieraus ergeben sich der Jahresenergiebedarf sowie der Primärenergiebedarf. Die Ansätze für sinnvolle Modernisierungsmaßnahmen werden aus den Ergebnissen sofort sichtbar. Der Bedarfsausweis ist wesentlich aussagekräftiger als der Verbrauchsausweis und wird daher auch von der Deutsche Energie-Agentur empfohlen.
Der Verbrauchsausweis basiert auf den Energieverbrauchsdaten der letzten drei Jahre. Deshalb ist das Ergebnis stark abhängig von den Bewohnern. Modernisierungsempfehlungen sind nur bedingt möglich, da die Gebäudehülle und Anlagentechnik nicht bewertet werden. Der Verbrauchsausweis ist zwar für die Immobilienvermarktung zugelassen, allerdings aus vorgenannten Gründen eher nicht zu empfehlen.
Die Qualifikationsanforderungen für das Ausstellen von Energieausweisen sind in der neuen Energie-einsparverordnung geregelt. Eine zentrale Zulassungsstelle gibt es nicht. Den Energieausweis können Sie aber mittlerweile bundesweit bei immer mehr Energieberatern beantragen.
Der Verbrauchsausweis kostet ca. 100€ und der Bedarfsausweis ca. 250€.
Eingeführt werden soll ein unabhängiges Stichprobenkontrollsystem für Energieausweise und Berichte über die Inspektion von Klimaanlagen. Dieses soll es den Behörden zukünftig ermöglichen, alle Ausweise und Berichte durch jeweils eine individuelle Registriernummer zu erfassen und stichprobenartig zu kontrollieren.